AGB

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. Glasart Michael Dräxl , Haus 100,  83131 Nussdorf a. Inn

1. Geltung

Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragsgebers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Glasart M. Dräxl . Ist der Kunde Verwender eigener AGB, werden entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 2. Auftragserteilung und Annahme

Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und frei. Bei umgehender Auftragsausführung gilt als Auftragsbestätigung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
Willenserklärungen Dritter im Namen der Fa. Glasart M. Dräxl sind nur gültig, wenn sie von den gesetzlichen Vertretern erfolgen oder von ausdrücklich hierzu bevollmächtigten Dritten. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Ware von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und oder Änderungen unserer Vorlieferanten ausdrücklich vorbehalten. Im Rahmen des Angebots, auch der in Verkaufsunterlagen enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte stellen nur annähernde Werte dar.

Abweichungen der bestellten oder gelieferten Ware von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und oder Änderungen unserer Vorlieferanten ausdrücklich vorbehalten.

Im Rahmen des Angebots, auch der in Verkaufsunterlagen enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte stellen nur annähernde Werte dar.

 3. Liefer-/ Leistungszeit

Von Fa. Glasart M. Dräxl genannte oder vermerkte Liefer- oder Ausführungstermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich von Fa. Glasart M. Dräxl schriftlich als mit dem Vermerk „verbindlich“ bestätigt worden. Teilleistung und Teillieferung sind in zumutbarem Umfang zulässig.

Die Erbringung der Lieferung/ Leistung durch Fa. Glasart M. Dräxl steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, erlischt der Vertrag rückwirkend.

Glasart M. Dräxl haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das ihren Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden der Vorlieferanten steht Glasart M. Dräxl nicht ein. Fa. Glasart M. Dräxl verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.

Voraussetzung der Einhaltung der Liefer-/ Ausführungszeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

Im Übrigen ist der Kunde im Falle eines von Fa. Glasart M. Dräxl zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte dann berechtigt, wenn eine ihm nach Verzugeintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Eine Mahnung der Lieferung/ Leistung hat schriftlich zu erfolgen.

Wenn der Kunde die Montage der bestellten Produkte bestellt, kann Glasart M. Dräxl dies durch den Einsatz von selbstständigen Unternehmen durchführen lassen. Glasart M. Dräxl steht die Wahl des selbstständigen Montagedienstes frei. Hierbei entsteht kein Werkvertrag zwischen Fa. Glasart M. Dräxl und dem Kunden, der Kunde schließt mit dem selbstständigem Montagedienst einen eigenen Montageauftrag ab, der rechtlich selbstständig ist. Die Montageleistung rechnet der selbstständige Montagedienst direkt auf eigenes Risiko mit dem Kunden ab. Alle aus dem Montageauftrag resultierenden Ansprüche sind Gegenstand eines eigenen Vertrages zwischen selbstständigem Montagedienst und Kunden. Die Leistung der Fa. Glasart M. Dräxl gilt mit Anlieferung der Ware an den selbstständigen Montagedienst als erbracht. Das Risiko der Warenlieferung bleibt auch im Falle der Warenlieferung an den selbstständigen Montagedienst beim Kunden

4. Versand

Ist der Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz oder Auslieferungsstätte der Fa. Glasart M. Dräxl auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarungen steht der Fa. Glasart M. Dräxl die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz oder Auslieferungsstätte der Fa. Glasart M. Dräxl auf den Kunden über, wenn freie Lieferung vereinbart ist. Bei Lieferung an Dritte, z.B. auf eigene Rechnung arbeitende Montagedienste gilt die Übergabe der Ware und Erfüllung des Vertrages mit Anlieferung an den Dritten als versendet und erfüllt. Bei Streckenlieferungen direkt vom Hersteller zum Kunden erfolgt die Lieferung ebenso auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung zur sofortigen Zahlung fällig.

5. Preise

Soweit Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten die gültigen Preise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sie gelten ab Werk oder Lager zzgl. Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Zahlungsbedingungen

Skontoabzüge oder Rabatte bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Werden Skontoabzüge vereinbart, gelten sie nur bei vollständiger Rechnungsbegleichung innerhalb der Skontofrist. Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

Gerät der Kunde in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu bezahlen, es sein denn der Kunde kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Liegt der gesetzliche Zinssatz über 12 %, hat der Kunde im Verzugsfalle diesen zu erbringen. Fa. Glasart M. Dräxl behält sich die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Verzugsschadens vor.

Im Falle des Verzugs des Kunden kann die Fa. Glasart M. Dräxl vom Vertrag zurücktreten und Rückgabe der Ware und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, noch nicht abgerufene Ware zurückrufen, für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlagen, bereit gestellte Sicherheiten verwerten, von sämtlichen nicht abgewickelten Verträgen nach Setzung einer Nachfrist von mind. einer Woche zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ein externes Inkassoinstitut beauftragen und deren Kosten als weiteren Verzugsschaden geltend machen.

Als Verzugsschaden oder Wertminderung nach Lieferung der Ware/ Leistungserbringung wird eine Pauschalbetrag von 20 % des Kaufpreises/ Werklohns berechnet, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens. Dem Kunden bleibt der Beweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden, oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufgerechnet wird. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn dieses nicht auf dem selben Rechtsverhältnis beruht. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

7. Eigentumsvorbehalt

Jede von der Fa. Glasart M. Dräxl gelieferte Ware bleibt in deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen einschließlich künftig entstehender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Pfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Kunden ist keinesfalls gestattet.

Sollte der Kunde eine vertragswidrige Verfügung über den Vertragsgegenstand vorgenommen haben, oder sollte das Eigentum durch Verbindung mit einem Grundstück, mit beweglichen Sachen, oder durch Vermischung oder Verarbeitung auf den Kunden oder einen Dritten übergegangen sein, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitig erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle des Vertragsgegenstandes. Der Kunde tritt bereits jetzt alle seine aus seiner etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Fa. Glasart M. Dräxl ab. Der Kunde ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat Glasart M. Dräxl bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an den Lieferanten zu zahlen, bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut vertragswidrig und daher unzulässig. Fa. Glasart
M. Dräxl ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

Im Falle einer Pfändung des Vertragsgegenstandes beim Kunden ist Fa. Glasart M. Dräxl sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei den gepfändeten Gegenständen um die von der Fa. Glasart M. Dräxl gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände handelt.

A

Die Geltendmachung der Rechte der Fa. Glasart M. Dräxl aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung der Fa. Glasart M. Dräxl gegen den Kunden angerechnet.

Ist der Kunde Unternehmer gilt folgendes: Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf der Vertragsgegenstand aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs des Vertragsgegenstandes im regelmäßigen Geschäftsverkehrs tritt der bezahlte Preis an die Stelle des Vertragsgegenstandes. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstanden Forderungen an die Fa. Glasart M. Dräxl ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Fa. Glasart M. Dräxl nachkommt.
Ist die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf in einem Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an die Fa. Glasart M. Dräxl ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den die Fa. Glasart M. Dräxl dem Kunden für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehende Absätze dieses Buchstabens den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Kunde berechtigt von der Fa. Glasart M. Dräxl insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung dauert.

8. Haftung der Glasart M. Dräxl

Fa. Glasart M. Dräxl haftet gegenüber dem Kunden für Schäden aus Pflichtverletzung rechtsgeschäftlicher und rechtsgeschäftsähnlicher Schuldverhältnisse sowie bei deliktischen Ansprüchen nur, soweit ihr, ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Glasart M. Dräxl haftet auch für einfaches Vertretenmüssen, soweit die Pflichtverletzung auf einem Mangel beruht, den die Glasart M. Dräxl oder ihr Vertreter/ Gehilfe arglistig verschwiegen hat, oder wenn sie eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, oder wenn hieraus Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden resultieren.

Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich, oder ist der zum Rücktritt berechtigte Umstand während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

Ist der Kunde Unternehmer, ist der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

9. Haftung für Mängel

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Lieferanten unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt wurden, werden von Glasart M. Dräxl nicht berücksichtigt, und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Kunde selbst Unternehmer, unterliegt er der Pflicht, die Ware sofort und unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und bestehende Mängel unverzüglich gegenüber Glasart
M. Dräxl zu rügen. Bei verspäteter Mängelrüge verliert der Kunde die Gewährleitungsrechte. Mängelrügen haben schriftlich und ausschließlich gegenüber Glasart M. Dräxl (nicht: Transporteure, sonstige Dritte) zu erfolgen. Wird die Ware vereinbarungsgemäß an einen Dritten geliefert, ist die Ware mit Eintreffen beim Dritten abgeliefert.

Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware kann nur mit dem vorherigen Einverständnis von Glasart M. Dräxl erfolgen, andernfalls kann diese die Annahme der Ware ablehnen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.

Schadensersatz aus Lieferung mangelhafter Sachen wird nur in den Grenzen der Bestimmungen gemäß Ziff. I.9 dieser Bedingungen gewährt.

Das Wahlrecht, ob eine etwaige Nacherfüllung durch Neulieferung der Sache, oder durch Nachbesserung erfolgt, steht Glasart M. Dräxl zu.

Schadensersatz aus Lieferung mangelhafter Sachen wird nur in den Grenzen der Bestimmungen gemäß Ziff. I.9 dieser Bedingungen gewährt.

Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, es sei denn, es wurde eine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB gewährt.

10. Gewährleistungsfrist

Bei Vertragsverhältnissen zwischen Glasart M. Dräxl und Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr seit der Ablieferung der Sache, solange es sich nicht um Mängel an Bauvorhaben oder an Sachen handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Diese Gewährleistungsfrist gilt ebenfalls gegenüber Verbrauchern, wenn gebrauchte Sachen Vertragsgegenstand sind. Nicht verkürzt wird die Gewährleistungsfrist im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels.

11. Werkverträge

Sind Gegenstand des Werkvertrags Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, in Stand gehalten, oder beseitigt wird (Bauleistung), gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B DIN 1961 in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragsnehmers geltenden allgemeinen technischen Vorschriften. Auf Wunsch stellt Glasart M. Dräxl den Text der genanten Bestimmungen zur Kenntnisnahme kostenfrei zur Verfügung.

Für die übrigen Werkleistungen gilt folgendes:

Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Lieferfahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch die weiteren Transportwege, oder wegen erschwerter Anfahrt vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten durch Glasart M. Dräxl oder der von ihnen beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt. Werklohnangaben sind im Zweifel Nettopreise, denen die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Etwaige Nachtragsaufträge werden nach Aufwand/Regie abgerechnet. Glasart M. Dräxl ist berechtigt, die gesamte Werkleistung oder Teile davon Dritten als Subunternehmer zu übertragen. Dies gilt auch für Werkverträge über Bauleistungen.

Die Gewährleistung des Werkunternehmers beschränkt sich auf die Nachbesserungen und im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserungen auf die Minderung der Vergütung. Für die Durchführung der Minderung gilt § 441 BGB, welcher lautet: Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Werte gestanden haben würde.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Werks, es sei denn die Gewährleistungsansprüche betreffen Leistungen an einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen besteht. Nicht verkürzt wird die Gewährleistungsfrist im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels.

12. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl:

Als Erfüllungsort wird der Sitz von Glasart vereinbart. Dieser ist Rosenheim.

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz der Industrievertretung Sanitär M. Dräxl und somit Rosenheim ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Sitz von Glasart M. Dräxl und somit Rosenheim ist auch Gerichtsstand, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist, und seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gemäß EUGVVO unterhält. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine der Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der allgemeinen Bestimmungen. Bei Unwirksamkeit einer Klausel sind die Parteien verpflichtet, eine jeweils dem Sinngehalt der unwirksamen Klausel nahekommende Regel zu treffen.

Stand: 01.07.2007

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